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Bauamt

Arten von Bauvorhaben

Nicht für alle Bauten ist nach dem Baugesetz eine Baufreigabe oder Baubewilligung erforderlich. Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von Bauvorhaben.

Geringfügiges Bauvorhaben § 16

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandhaltung oder Verbesserung von Bauten wie z. B. Trockenlegung, Austausch von einzelnen fenstern, Sanierung eines Kamines, oder kleine Gartenlauben, Abstellflächen für bis zu zwei PKW.

Diese geringfügigen Bauvorhaben müssen der Gemeinde 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Bauanzeige und Anzeigeverfahren § 17

Für folgende Bauten muss zumindest eine Bauanzeige erstattet werden:

  • Errichtung oder Änderung von Gebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200m²

  • Errichtung oder Änderung von Bauwerken (z. B. Zäune, Carports …)

  • Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden

Die Bauanzeige

Soll z. B. ein Wohnhaus mit maximal 200 m² Wohnnutzfläche errichtet werden, so muss nicht unbedingt um eine Baubewilligung angesucht werden, sondern es kann auch eine Bauanzeige erfolgen. Liegen alle Unterlagen und Pläne vor und werden keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt, erteilt die Gemeinde innerhalb von sechs Wochen die Baufreigabe, und schon ist das Verfahren erledigt. In diesem fall findet keine Bauverhandlung statt.

Folgende Unterlagen müssen mit der schriftlichen Anzeige vorgelegt werden:

  • Baupläne und Beschreibungen in dreifacher Form

  • Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer (Nachbarn), die von den Grenzen des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, mit Datum und Unterschrift auf den Bauplänen

  • Energieausweis

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen.

Hat die Gemeinde gegen die Baufreigabe Bedenken, so muss sie innerhalb von sechs Wochen den Bauwerber auffordern, um Bewilligung anzusuchen.

Baubewilligung und Bewilligungsverfahren § 18

Für alle Bauvorhaben, die

  • nicht geringfügig sind,

  • deren Wohnnutzfläche 200 m² übersteigt, oder für die

  • keine Bauanzeige erfolgen konnte (wenn z. B. nicht alle Nachbarn mit dem Bauvorhaben einverstanden sind), ist eine Baubewilligung erforderlich.

Das Verfahren wird mit einem Antrag auf Bewilligung eröffnet, eine Bauverhandlung muss durchgeführt werden. sie brauchen dazu dieselben Unterlagen wie für eine Bauanzeige (ausgenommen die Zustimmungserklärung der Nachbarn).Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass allen baurechtlichen Bestimmungen entsprochen wurde, hat die Baubehörde binnen 3 Monaten die Baubewilligung mit Bescheid zu erteilen.

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